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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 1 UKlaG – Un ... / 2. Beseitigung.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Rn 16

Weil der Verwender sich nun nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen darf, hat er auch den Anschein ihrer Wirksamkeit zu beseitigen, dh er muss etwaige Vertragspartner – sofern diese mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können – über die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln unterrichten (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander Rz 12; MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 6). Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch wird vom BGH für § 1 UKlaG zwar abgelehnt, jedoch stattdessen auf §§ 8, 3a UWG gestützt (BGH JZ 18, 623 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] m Anm Meller-Hannich). Sinnvoller wäre es, den Beseitigungsanspruch auch für § 1 UKlaG anzuerkennen. Dies ergibt sich schon aus der strukturellen Ähnlichkeit mit § 1004 BGB (Klocke VuR 13, 203, 206): Liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen vor, so ist diese nicht nur für die Zukunft abzuwehren, sondern es sind auch die eingetretenen Folgen des rechtswidrigen Handelns zu beseitigen (vgl nur Grüneberg/Sprau Rz 32 vor § 823; BGH NJW 58, 1043 [BGH 25.04.1958 - I ZR 97/57]). Wenn das Gesetz also von ›Unterlassung‹ spricht, umfasst dies auch die Beseitigung (vgl etwa zum Markenrecht BGH NJW-RR 01, 1047, 1049 [BGH 25.01.2001 - I ZR 120/98]). Auch das UWG enthielt zunächst nur den Begriff der ›Unterlassung‹, der aber nach einhelliger Meinung zugleich den Beseitigungsanspruch umfasste (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen § 8 Rz 1.69), dh die spätere explizite Nennung der Beseitigung in § 8 UWG war nur die Bestätigung bereits bestehender Rspr durch den Gesetzgeber (BTDrs 15/1487, 22).

 

Rn 17

Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs hängt von der eingetretenen Störung ab. Mindestens sind die betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der AGB zu unterrichten, um den falschen Anschein ihrer Gültigkeit zu beseitigen (B...

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