Gesetzestext
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.
(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
A. Überblick.
Rn 1
Landgerichte sind eine Gerichtsart der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12). Ihre Einrichtung nach Zahl, Ort und Besetzung ist Aufgabe der Landesjustizverwaltungen. Insoweit gibt das GVG nur vor, dass in jedem Bundesland mindestens ein LG bestehen muss. Der hierzu nach der Kompetenzverteilung des GG berufene Landesgesetzgeber ist in der Ausgestaltung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und der damit einhergehenden Organisation der Gerichte weitgehend freigestellt (vgl BVerfGE 54, 277, 291; 107, 395, 402; BVerfG NJW 05, 1768 [BVerfG 24.01.2005 - 1 BvR 2653/03]; zu § 13a BVerfG 20.11.14 – 1 BvL 4/13). § 59 regelt lediglich, mit wem Landgerichte besetzt werden dürfen (zur Besetzung der Zivilkammern s § 75).
B. Besetzung.
Rn 2
Die Zahl der Richter, die dem LG zugewiesen werden, steht in einem Zusammenhang mit der Zahl der nach § 60 gebildeten Kammern. ›Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu versehen, daß das Präsidium die Zusammensetzung der Kammern und die gegenseitige Vertretung der Richter in dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan … in einer Weise ordnen kann, die wenigstens in der Regel durchführbar ist‹ (BGHSt 7, 205, 209). Das Gesetz unterscheidet in Abs 1 zwischen Präsidenten, Vorsitzenden Richtern sowie weiteren Richtern.
I. Präsident.
Rn 3
Präsidenten (Präsidentinnen) sind durch die Landesgesetze zur Verwaltung und Dienstaufsicht berufen (vgl etwa §§ 16, 17 AGGVG BW; Art 19, 20 AGGVG Bay; §§ 20 ff AGGVG Nds). § 59 hingegen spricht ausschließlich ihre Tätigkeit im Richte...