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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 21 GVG – [Erledigung eines Ersuchens eines internationalen Strafgerichtshofes].

Julia Zirzlaff
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Gesetzestext

 

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

A. Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

Der § 21 GVG enthält eine Ausn von der Immunität für den Bereich der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts (RömStatut) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in das GVG eingefügt (BGBl II 00, 1393) und räumt den Ersuchen des IStGH um Überstellung und Rechtshilfe den Vorrang vor den sich aus §§ 18–20 GVG ergebenden Freistellungen von der deutschen Gerichtsbarkeit ein. Gg seine umfassende Geltung bestehen mit Blick auf insoweit vorrangige allg völkerrechtliche Prinzipien keine durchgreifenden Bedenken, obwohl nicht alle Vertragsstaaten der in §§ 18, 19 GVG in Bezug genommenen Wiener Abk (WÜD/WÜK) das RömStatut zur Errichtung des IStGH unterzeichnet haben.

B. Verhältnis zur nationalen Rechtsprechung.

 

Rn 2

Das Statut ist nach Ratifizierung durch 60 Staaten im April 2002 in Kraft getreten (Art 126 RömStatut). Der IStGH ist für die in Art 5 ff RömStatut bezeichneten schweren Kriegsverbrechen, etwa den Völkermord, zuständig. Der IStGH ist rechtskonstruktiv anders als der Internationale Gerichtshof oder die eigenen Tribunale für Kriegsverbrechen im früheren Jugoslawien bzw in Ruanda kein Organ der UN, sondern ein solches der Vertragsstaaten des RömStatuts, deren Rspr er ergänzt, mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit (Art 4 RömStatut). Art 17 RömStatut begründet allerdings einen Vorrang innerstaatlicher Verfolgung vor der (subsidiären) durch den IStGH. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit inzwischen ein eigenes Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) erlassen (BGBl I 02, 2254), das diese Delikte und daneben weitere v...

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