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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 169 GVG – [Öff ... / D. Unbeabsichtigte Zutrittshindernisse.

Dr. Jürgen Adam
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Rn 9

Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse können den ungehinderten Zugang verwehren und die strikte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung beeinträchtigen, ohne dass ihr Vorliegen das Öffentlichkeitsprinzip in gesetzwidriger Weise verletzt. Das Vertrauen der Allgemeinheit oder des Einzelnen in die Objektivität des Gerichts wird durch Beschränkungen der Öffentlichkeit, die für das Gericht nicht erkennbar sind, nicht beeinträchtigt, bspw, wenn die Außentür des Gebäudes, in dem die Hauptverhandlung stattfand, versehentlich ins Schloss gefallen ist (BGHSt 21, 71 = NJW 66, 1570 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 27/66]). Verwehrt ein Gerichtswachtmeister irrtümlich einer Person den an sich möglichen freien Zutritt zu einer Hauptverhandlung, ohne dass das Gericht den Vorfall bemerken kann, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt (BGHSt 22, 797 = NJW 69, 756). Zugangshindernisse tatsächlicher Art stellen nur dann eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein mussten. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass Anweisungen, die den Zutritt ermöglichen sollen, beachtet werden (BGH NJW 11, 3800 [BGH 28.09.2011 - 5 StR 245/11]). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gerichtsgebäude versehentlich vor Ende der Sitzung abgeschlossen worden war, obwohl das Gericht die nötigen Vorkehrungen getroffen hatte, dies zu vermeiden (BVerwG VBlBW 84, 274 [BVerwG 09.12.1983 - BVerwG 4 C 44.80]). Von einer gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit kann auch keine Rede sein, wenn die Türen des Sitzungssaales wegen Überfüllung geschlossen werden (BVerfG NJW 03, 500 [BVerfG 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02]). Die Kontaktdatenerfassung im Interesse des Ges...

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