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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 53 FamFG – Vollstreckung.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.

A. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften.

 

Rn 1

Die Vollstreckung einer EA richtet sich nach den allg Vorschriften. In fG-Familiensachen sind dies §§ 86 ff u in Familienstreitsachen über § 120 I weitgehend §§ 705 ff ZPO (s § 113 Rn 3, § 120 Rn 1 f). Danach gilt auch in Familiensachen die Regel: Titel, Klausel (Ausn in fG-Familiensachen gem § 86 III), Zustellung. Da die Ordnungsmittelandrohung Teil der ZV ist, muss ein gerichtlicher Vergleich vor dem Androhungsbeschl zugestellt sein (Kobl 5.10.20 – 11 WF 657/20). Anderes gilt für gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche, bei denen der Billigungsbeschl (§§ 86 I Nr 2, 156 II) als Vollstreckungstitel (BGH NJW 20, 687 [BGH 10.07.2019 - XII ZB 507/18]) auf die Ordnungsmittel hinzuweisen hat (§ 89 II). Die Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs (§ 214a) ist hingegen nicht Voraussetzung für die ZV, sondern für eine strafrechtliche Ahndung nach § 4 GewSchG; zivilrechtlich vollstreckbar – nach § 86 I Nr 3 iVm § 794 I Nr 1 ZPO, § 95 I Nr 4 iVm § 890 ZPO – ist allein der Gewaltschutzvergleich als solcher. § 53 normiert bestimmte abw Spezialregelungen für die Vollstreckung einer EA.

B. Norminhalt.

I. Vollstreckungsklausel.

 

Rn 2

I enthält eine verfahrensbeschleunigende Erleichterung. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es bei der Vollstreckung einer EA, falls ihr Erfordernis nicht bereits nach § 86 III (fG-Familiensachen) entfällt, in Anlehn...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 53 Vollstreckung
Gesetz über das Verfahren i... / § 53 Vollstreckung

  (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.  (2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen ...

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