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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 235 FamFG – ... / I. Art und Umfang der Auskunftsverpflichtung nach S 1.

Beate Jokisch
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Rn 7

Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten ggü dem Gericht tritt neben die materiell-rechtlichen Auskunftspflichten. Diese ergeben sich insb für den Verwandtenunterhalt aus § 1605 I BGB und für die sich aus der Ehe ergebenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus §§ 1361 IV 4 iVm 1605 I BGB bzw aus § 1580 S 2 iVm § 1605 I BGB. Für Unterhaltsansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB verweist § 1615l III BGB auf § 1605 BGB.

 

Rn 8

Diese Auskunftsansprüche bestehen nur, soweit sie für die Bemessung des Unterhalts erforderlich sind, also dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können (BGH NJW-RR 05, 1593, 1594; Bremen FamRZ 12, 316). Eine gerichtliche Anordnung nach § 235 kommt nicht in Betracht, wenn eine Auskunftspflicht unzweifelhaft nicht besteht, weil sie für die Bemessung des Unterhalts nicht von Bedeutung ist (vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 9; Zö/Feskorn § 235 Rz 3 f; PWW/Soyka § 1605 Rz 6, jeweils mwN). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609), bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH MDR 13, 717) oder wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der konkreten Bedarfsberechnung außer Streit steht (BGH FamRZ 94, 1169; Karlsr FamRZ 00, 1366).

 

Rn 9

Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht entspricht inhaltlich dem Auskunftsanspruch nach § 1605 I BGB, geht aber auch darüber hinaus: Geschuldet ist nicht nur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, sondern auch über unterhaltsrelevante ›persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse‹; ein Begriff, der sich auch in § 117 II ZPO findet und neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insb auch Angaben zu Beruf und Familienverhältnissen umfasst. Das Gericht kann zB Fragen nach dem Alter, dem erler...

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