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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 220 FamFG – Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht.

Daniela Recknagel
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) 1Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. 2Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) 1Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. 2Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Pflicht zur Auskunfterteilung über Bestand und Höhe der auszugleichenden Anrechte iSd § 2 VersAusglG. Diese Auskunftspflicht besteht ggü dem Gericht und tritt neben die materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche der Ehegatten, Hinterbliebenen, Erben und Versorgungsträger nach § 4 VersAusglG (Bumiller/Harders/Schwamb § 220 Rz 16).

B. Auskunftspflicht (Abs 1).

 

Rn 2

Zur Auskunft verpflichtet sind neben zu beteiligenden Personen und Versorgungsträgern (s § 219 Rn 2–5) auch sonstige Stellen, wie zB frühere Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung, wenn es um die Klärung von Rentenanwartschaften geht, oder die Verbindungs...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
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