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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 171 FamFG – Antrag.

Anne Sanders
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Gesetzestext

 

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

A. Verfahrenseinleitung auf Antrag.

 

Rn 1

Die Norm ordnet für Abstammungsverfahren das Antragsprinzip an. Das Erfordernis dieser Regelung ergibt sich aus der Verlagerung der Abstammungssachen in das FamFG, welches – anders als § 253 ZPO – neben der grds Disposition der Parteien über das Verfahren allgemein auch eine solche vAw vorsieht, vgl § 24 I. Letztere wird durch § 171 vor dem Hintergrund der Familienautonomie und Privatsphäre der Beteiligten im Abstammungsverfahren ausgeschlossen, selbst wenn das Gericht Zweifel an der biologischen Abstammung eines Kindes hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz gem § 26 gilt jedoch in den Grenzen des § 177. Die Notwendigkeit der Klageerhebung und damit der Bekanntgabe des Antrags ist freilich entfallen, weshalb eine lediglich formlose Mitteilung ggü den sonstigen Verfahrensbeteiligten ausreichend ist.

 

Rn 2

Die Antragstellung setzt als Verfahrenshandlung zwingend Verfahrensfähigkeit iSd § 9 voraus und legt ungeachtet des weitgehenden Amtsermittlungsprinzips Inhalt und Umfang des Verfahrens verbindlich fest. Hinsichtlich des Antragsinhalts stellt Abs 2 eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 23 dar (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1, 4).

 

Rn 3

Die rechtzeitige Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht (§ 25 IV) wirkt hinsichtlich der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist von 2 Jahren ab Kenntnis der gg die Vaterschaft sprechenden Umstände nach § 1600b I BGB bei Anfecht...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 171 Antrag
Gesetz über das Verfahren i... / § 171 Antrag

  (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.  (2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen ...

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