Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 26 FamFG – Ermittlung von Amts wegen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt den Grundsatz der Amtsermittlung, ist also die Grundlage für die in der fG geltenden Verfahrensmaxime des Untersuchungsgrundsatzes. Sie ist damit der Ausgangspunkt für die Fragen des Beweisrechts in der fG. Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 27–31 und 37. Sie gilt für alle Verfahren der fG, also für Antragsverfahren wie für Amtsverfahren. Sie gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen.

B. Der Amtsermittlungsgrundsatz.

I. Grundlagen.

 

Rn 2

Die Bedeutung der Amtsermittlung besteht darin, dass das Gericht ohne jede Bindung an Behauptungen und Beweisanträge der Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln und in das Verfahren einführen kann. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung wird in ihrem Umfang und Inhalt durch die Anträge der Beteiligten (im Falle eines Antragsverfahrens) und den Verfahrensgegenstand begrenzt. Das Gericht muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen. Außerhalb des jeweiligen Verfahrensgegenstandes endet grds die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts und damit zugleich seine Pflicht zur Amtsermittlung. Für die Beteiligten ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, dass es keine Behauptungslast und keine subjektive Beweislast gibt. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes kann es im Bereich der fG auch keine Präklusion verspäteten Vorbringens geben. Weiterhin gibt es aus diesem Grund in der fG keine Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisentscheidungen.

II. Gegenstand der Amtsermittlung.

 

Rn 3

Gegenstand der Amtsermittlung können entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtssätze sowie Erfahrungssätze sein. Zu den Tatsachen im Einzelnen vgl P/H/Prütting Rz 15–17. Für die Ermittlung von Rechtssätzen gilt § 293 ZPO (BGH FamRZ 15, 1180; 17, 1209; aA ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    834
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    336
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    287
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    247
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    193
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    140
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    129
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    120
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    120
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    120
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    118
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    110
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    109
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen
Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren