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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 177 FamFG – Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme.

Anne Sanders
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Gesetzestext

 

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(2) 1Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. 2Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem § 26 im Anfechtungsverfahren zugunsten einer beschränkten Parteiherrschaft, da idR kein öffentliches Interesse an der Beseitigung einer bestehenden Eltern-Kind-Beziehung besteht.

B. Amtsermittlung gem § 26.

 

Rn 2

Der Untersuchungsgrundsatz des § 26 sieht für Verfahren nach dem FamFG die Durchführung von Ermittlungen vAw unter Heranziehung sämtlicher der Sachaufklärung dienlicher und erreichbarer Beweismittel und insoweit unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten vor. Daneben ist in entsprechender Anwendung des § 244 StPO den förmlichen Beweisanträgen der Parteien nachzugehen (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2, 5). An die Schlüssigkeit eines Anfechtungsantrags sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen und die Anfechtungsvoraussetzungen daher durch den Anfechtenden darzulegen (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).

 

Rn 3

Speziell für Abstammungsverfahren macht dies idR die Einholung eines Abstammungsgutachtens erforderlich, welches ggü der förmlichen Vernehmung von Zeugen die...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
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