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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 162 FamFG – Mitwirkung des Jugendamts.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Gerichts zur Einbindung des Jugendamts in sämtlichen Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen. Dies führt zu einer erheblichen Erweiterung der Anhörungs- und damit auch der Mitwirkungspflichten des Jugendamts im Vergleich zu § 49a I FGG aF, der eine unvollständige enumerative Aufzählung bestimmter Kindschaftssachen enthielt (BTDrs 16/6308, 241). Das Jugendamt ist in allen Verfahren anzuhören, es ist von Terminen zu benachrichtigen und Entscheidungen des Gerichts sind ihm bekannt zu machen. Neu ist die in Abs 2 geregelte Beteiligung des Jugendamts auf seinen Antrag hin und zwingend in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB. Abs 3 S 2 sieht schließlich eine von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis des Jugendamts in allen Verfahren unabhängig von seiner förmlichen Beteiligung vor. Abs II, III 1 wurden durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.12 (BGBl I, 2418) mit Wirkung zum 1.1.13 neu gefasst.

 

Rn 2

Mit der Verpflichtung des Gerichts korrespondiert die in § 50 I 2 Nr 1 SGB VIII geregelte Verpflichtung des Jugendamts zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren, d...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 162 Mitwirkung des Jugendamts
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  (1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.  (2) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...

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