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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 155 FamFG – Vorrang- und Beschleunigungsgebot.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht in den ersten drei Abs nahezu wortgleich § 50e Abs 1–3 FGG aF, der aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.08 (BGBl I, 1188) eingefügt wurde und zum 12.7.08 in Kraft getreten ist. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot war ein Schwerpunkt der Reform des familienrechtlichen Verfahrens im FGG-RG. Nicht nur der EGMR hatte bereits frühzeitig die besondere Bedeutung der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten erkannt und wiederholt auf die gravierenden Folgen überlanger Verfahren für das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben hingewiesen (zB Urt v 27.6.00 – 32842/96, Nuutinen/Finnnland, juris; NJW 06, 2241; FuR 07, 410; FamRZ 09, 1037), sondern auch das BVerfG ...

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