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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 140 FamFG – ... / 3. Kindschaftssachen, Abs 2 S 2 Nr 3, Abs 3.

Beate Jokisch
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Rn 6

Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine ggü dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § 623 II 2 ZPO aF und die seit Einführung dieser Vorschrift bedeutungslos gewordenen §§ 627, 628 S 1 Nr 3 ZPO aF ersetzt (BTDrs 16/6308, 231). Sie dient ausschließlich der Beschleunigung der Kindschaftsfolgesache aus Gründen des Kindeswohls. Besteht ein Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung, soll das Gericht nicht wegen fehlender Entscheidungsreife eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund hieran gehindert sein. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls, denn es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Zuwarten mit der Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt (BTDrs 16/6308, 231), zB dann, wenn eine Beruhigung des Elternkonflikts und damit eine tragfähigere Basis für das Bemühen um einverständliche Lösungen erwartbar ist (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 17; Celle FamRZ 11, 1673). Kindschaftssachen sollten von vornherein nur zurückhaltend im Verbund bearbeitet werden; das Gericht kann einen entspr Antrag ablehnen, § 137 III (vgl § 137 Rn 33).

 

Rn 7

Eine Abtrennung kommt außerdem bei Aussetzung der Kindschaftsfolgesache gem § 21 in Betracht, zB dann, wenn die Eltern eine außergerichtliche Beratung oder Mediation in Anspruch nehmen; wobei das Gericht gem § 156 I 4 die Teilnahme an einer Beratung bei einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe anordnen kann.

 

Rn 8

Gem Abs 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten neben der Kindschaftssache auch eine Un...

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