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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 129 FamFG – Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens obliegt ausschließlich den Ehegatten. Demgegenüber kann das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe in den in § 1316 I Nr 1 BGB genannten Fällen auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Fall einer Doppelehe (§ 1306 BGB) auch von der dritten Person (der Erstehegatte) eingeleitet werden. Die Verfahrensbeteiligung der Verwaltungsbehörde dient dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung wesentlicher Vorschriften des Eheschließungsrechts und bezweckt die Wahrung der rechtlichen Ordnung der Ehe (Sternal/Weber § 129 Rz 2). Die Vorschrift des § 129 setzt diese materiell-rechtlichen Vorgaben verfahrensrechtlich um; sie gilt in Verfahren auf Aufhebung der Ehe iSv § 121 Nr 2 und aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs 2 S 3 auch in Verfahren wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSv § 121 Nr. 3. Die Verwaltungsbehörde ist auch ohne eigenen Antrag am Verfahren zu beteiligen, § 129 II 2. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde richtet sich gem § 1316 I 2, 3 BGB nach den jeweilig...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
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  (1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.  (2) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des ...

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