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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2173 Forderungsvermächtnis

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 2173 BGB stellt eine Auslegungsregelung für den Fall dar, dass der Erblasser eine Forderung vermacht hat, die vor dem Erbfall durch Leistung erloschen ist, sich aber der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet. Gäbe es diese Vorschrift nicht, wäre das Vermächtnis auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 2171 BGB). Da dies nach der Lebenserfahrung nicht dem Willen des Erblassers entspricht, wird im Zweifel angenommen, dass anstelle der vermachten Forderung das Surrogat für diese zugewendet sei (S. 1). Sofern und soweit es sich um Zahlungsansprüche handelt, gilt eine entsprechende Geldsumme als vermacht (S. 2).

II. Systematische Einordnung

 

Rz. 2

Aus systematischen Gründen werden unter dieser Vorschrift auch das Befreiungsvermächtnis und das Schuldvermächtnis dargestellt.

B. Tatbestand

I. Forderung

 

Rz. 3

Vermächtnisgegenstand ist der Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung (§ 398 BGB) des Erblassers nebst Zinsen seit Anfall des Vermächtnisses (§ 2184 BGB) und etwaigen Nebenrechten (§§ 401, 402 BGB).[1] Bei der Forderung kann es sich auch um eine künftige, bedingte oder betagte Forderung handeln. Der Übertragung kann jedoch ein Abtretungsverbot entgegenstehen.

 

Rz. 4

Unter die Forderungen i.S.d. Vorschrift fallen auch verbriefte Forderungen, Sparbuch, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Anteile an Investmentgesellschaften und Immobilienfonds.[2] Wurde ein Sparbuch verm...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2173 Forderungsvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2173 Forderungsvermächtnis

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