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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen

Dr. Bernd Schmalenbach
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach den Grundsätzen für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Seine mit Eintritt der Rechtshängigkeit verschärfte Haftung erfasst den dinglichen Anspruch auf Herausgabe des unmittelbar Erlangten (§ 2018 BGB) und der Surrogate (§ 2019 BGB), sowie nach Abs. 2 auch den Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen. Umstr. ist, ob Abs. 2 auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Früchte gilt[1] oder hier § 292 BGB anwendbar ist;[2] dies führt jedoch in beiden Fällen zur Anwendung der §§ 987, 989 BGB, so dass die Streitfrage keinerlei praktische Relevanz hat.

Wird der Anspruch auf § 2018 BGB oder § 2019 BGB gestützt, unterliegt er der 30-jährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass der Anspruch auf § 2020 BGB gestützt wird.

[1] So Soergel/Dieckm...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
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