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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / IV. Zu ersetzende Beerdigungskosten

Uwe Gottwald
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Rz. 20

Dem früheren Wortlaut des Gesetzes entsprechend hatte der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört.[54] An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze, und er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen. Durch Art. 33 Nr. 31 EGInsO wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 das Wort "standesmäßigen" in § 1968 BGB gestrichen. Nach allg. Auffassung fand diese Änderung lediglich zum Zwecke der Anpassung der Vorschrift an andere Bestimmungen statt und sollte der Inhalt und die Tragweite der Norm nicht angetastet werden. Auf die Rspr. des RG, BGH und den anderen Gerichten zu dem "alten" § 1968 BGB kann zurückgegriffen werden.[55] Die Verpflichtung des Erben zur Erstattung der Kosten der Beerdigung ist auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. Es kommt stets auf die Lebensstellung des Erblassers und nicht auch auf die der Hinterbliebenen an.[56] Zu den Beerdigungskosten zählen auch die Kosten der Feuerbestattung, die der Erdbestattung gleichgestellt ist.[57]

 

Rz. 21

Zu den zu ersetzenden Beerdigungskosten sind – über die eigentlichen Kosten der Bestattung oder Feuerbestattung – zu rechnen: die Kosten für Traueranzeigen und Danksagungen,[58] die Herrichtung der Grabstätte,[59] die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen,[60] die Errichtung eines angemessenen Grabsteins,[61] der Vorbereitung und Durchführung...

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