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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / IV. Voraussetzungen

Nina Lenz-Brendel
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Rz. 5

Voraussetzung für die Stundung ist einerseits, dass die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Andererseits müssen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden.

1. Unbillige Härte für den Erben

 

Rz. 6

Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen werden. Beispielhaft aufgezählt sind die Aufgabe des Familienheims und die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage des pflichtteilsberechtigten Erben bildet.[7]

 

Rz. 7

Unter den Begriff des "Wirtschaftsgutes" i.S.d. Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmungen, Mietshäuser, landwirtschaftliche Güter, Beteiligungen an Handelsgesellschaften etc.[8] Das Familienheim muss nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles den Lebensmittelpunkt gebildet haben, es reicht aus, wenn es erst künftig Familienheim wird[9]

 

Rz. 8

Allein die Tatsache, dass Nachlassvermögen wegen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zur Unzeit veräußert werden müsste, reicht für die Stundung des Anspruchs nicht aus.[10]

 

Rz. 9

Die Stundungsvoraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt, wenn der Erbe Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Familienerbstücke veräußern muss, die zwar schon lange im Familienbesitz waren, die er aber nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage benötigt. Ein ungünstiger Aktienkurs stellt genauso wenig einen Stundungsgrund dar.[11] Nach der Rspr. des BGH soll bei Liquiditätsproblemen auf die Möglichkeit der Stundung zurückgegr...

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