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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Umfang der Auskunftspflicht – Modalitäten der Anspruchserfüllung

Dr. Christopher Riedel
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1. Grundsätzliches

 

Rz. 23

§ 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[125] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[126] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da der Nachlass einen Inbegriff von Sachen darstellt, besteht i.R.d. § 2314 BGB die Besonderheit, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann.[127] Außerdem hat er die Möglichkeit, neben einem privaten Verzeichnis auch ein behördlich bzw. notariell aufgenommenes Verzeichnis zu verlangen.[128] Bestehen Zweifel daran, dass der Verpflichtete die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, kann auch (sozusagen als letztes Druckmittel) die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt werden.

[125] Staudinger/Herzog (2021), § 2314 Rn 128 ff.
[126] BGHZ 33, 373, 375 = NJW 1961, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1239; OLG Schleswig FamRZ 2011, 1821; Staudinger/Herzog (2021), § 2314 Rn 129; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 13; MüKo/Lange, § 2314 Rn 4.
[127] Staudinger/Herzog (2021), § 2314 Rn 135.
[128] OLG München ZEV 2017, 460, 461; Staudinger/Herzog (2021), § 2314 Rn 131 f.; MüKo/Lange, § 2314 Rn 4; BeckOGK/Blum/Heuser, § 2314 Rn 35.

2. Privates Bestandsverzeichnis

a) Grundsätzliches

 

Rz. 24

Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...

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