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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Klage

Christoph Syrbe
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Rz. 22

Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[75] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich bei der Gesamthandsklage auf die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass richtet, während bei einer Gesamtschuldklage darüber hinaus Vollstreckung in das jeweilige Eigenvermögen einschließlich des Miterbenanteils (vgl. § 859 ZPO) angestrebt wird. Wendet sich eine Klage – sei es ausweislich des Rubrums oder weil gegenüber den nicht verklagten Miterben bereits antragsgemäße Vollstreckungstitel vorliegen – gegen sämtliche Miterben, ist daher in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung zu ermitteln, welches Klageziel der Kläger vorrangig verfolgt. Wird nur ein Teil der Erben in Anspruch genommen, liegt regelmäßig eine Gesamtschuldklage vor, da andernfalls im Hinblick auf das Erfordernis eines Titels gegenüber sämtlichen Miterben zur Vollstreckung in den Nachlass (§ 747 ZPO) von vornherein keine Vollstreckungsfähigkeit erreicht werden könnte. Trotz unterschiedlicher Vollstreckungsmöglichkeiten kommt der Wahl der Klageart im Hinblick auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB praktisch aber nur eine sehr geringe Bedeutung zu.[76]

 

Rz. 23

Wird z.B. die Übereignung eines Nachlassgrundstücks begehrt,[77] kann die Erfüllung nur aus dem Nachlass erfolgen. Dies sollte dann auch so im Klagewege gegenüber sämtlichen Miterben geltend gemacht werden, § 2040 Abs. 1 BGB. Die ebenfalls denkbare Klage gegen die einzelnen Miterben auf Mitwirkung an der Übereignung birgt nämlich das Risiko der Klageabweisung (wegen Fehlens eines Rechtsschutzbe...

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