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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / b) Zu Abs. 2

Stephan Rißmann
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Rz. 36

§ 743 Abs. 2 BGB gewährt jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz und Gebrauch an den Nachlassgegenständen. Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen.[101] So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt Abs. 2 lediglich das Maß des Gebrauches (das "Ob"), nicht jedoch die Art und Weise (das "Wie").[102] Auch hier gilt: Art und Weise des Gebrauchs werden durch Mehrheitsbeschluss geregelt. I.R.d. von den Miterben getroffenen Regelung über die Art und Weise der Nutzung bestimmt § 743 Abs. 2 BGB, dass der Mitgebrauch der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt werden darf.

 

Rz. 37

Ein Miterbe kann einen Ausgleich in Geld für Benachteiligungen bei der Nutzung nur dann verlangen, wenn

a) eine entsprechende – auch stillschweigende[103] – Benutzungsvereinbarung gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt oder
b) mit hinreichender Deutlichkeit vergeblich eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Miteigentums nach billigem Ermessen gem. § 745 Abs. 2 BGB verlangt wurde ("Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus";[104] ganz anders klingt dies hingegen in der Entscheidung des II. Senats, wonach ein unbeziffertes "Zahlungsbegehren" ausreichend ist)[105] oder
c) die Miterben den Gebrauch hartnäckig verweigern (Anspruch aus § 823 BGB).[106]

Allein der Umstand, dass ein Miterbe von seinem Recht gem. § 743 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch macht, gewährt ihm noch keinen Ersatzanspruch gegen die übrigen Miterben.[107] Auch bei Nutzung durch andere Erben ergibt sich kein Entschädigungsanspruch (auch nicht aus § 812 BGB),[108] denn bis zum Widerspruch sind der oder die Miterben gem. §§ 2038, 743 Abs. 2 BGB zur (auch alleinigen) Nutzung berechtigt (befugte Eigennutzung).[109] Eine Nutzungsentschädigung ste...

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