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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / B. Tatbestand

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 2

Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung erfolgt im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser. Die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Eintritt der Vorerbfolge und endet spätestens mit dem Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2139 BGB. Sind mehrere Vorerben vorhanden, so fällt die Nacherbfolge mit dem Tod des letzten Vorerben an. Die Beendigung kann auch zeitlich bestimmt werden. In der Praxis wird häufig auf die Volljährigkeit des Nacherben oder das Wiederaufleben bei bestimmten Ereignissen Rückgriff genommen. Der Testamentsvollstrecker selbst darf nicht den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge bestimmen. Die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnt wegen Gegenstandslosigkeit nicht, wenn der Vorerbe den Vorerbfall nicht erlebt.[3] Das Amt des Testamentsvollstreckers fällt erst weg, wenn alle Nacherbfolgen eingetreten oder durch Zeitablauf erloschen sind, wenn das Amt bis zum Eintritt sämtlicher Nacherbfolgen bestehen bleiben soll. Aufgrund der Problematik der Interessenkollision kann ein alleiniger Nacherbe nicht selbst Nacherbentestamentsvollstrecker sein. Ebenso scheidet der alleinige Vorerbe als Nacherbentestamentsvollstrecker aus.[4] Hingegen kann der Vor- oder Nacherbe Mitnacherbentestamentsvollstrecker sein. Ebenso kann ein gesetzlicher Vertreter vom Nacherben zum Nacherbenvollstrecker ernannt werden.[5] Der Nacherbenvollstrecker hat sämtliche Rechte und Pflichten, die dem Nacherben gegenüber dem Vorerben zustehen. Dies sind insbesondere:

▪ Anspruch auf Hinterlegung von Wertpapieren gem. § 2116 BGB;
▪ Herausgabe der Wertpapiere nur mit Zustimmung (§ 2116 BGB);
▪ Zustimmung des Nacherbenvollstreckers über Verfügung umgeschriebener Inhaberpapiere gem. § 2117 BGB;
▪ Eintragung eines Sperrvermerks im Schuldbuch gem. § 2118 B...

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