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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Verzeichnisanspruch

Dr. Julian Klinger, Peter Bothe
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Rz. 1

Mit dem Anspruch auf ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände wird in erster Linie dem Sicherungsinteresse des Nacherben Rechnung getragen; dieser soll ein Beweismittel für die Durchsetzung seiner Rechte im Nacherbfall erhalten. Gleichzeitig schützt das Verzeichnis den Vorerben vor unbegründeten Ersatzansprüchen. Von der Pflicht zur Mitteilung des Verzeichnisses kann der Vorerbe nicht befreit werden, vgl. § 2136 BGB. Anders als das Inventar gem. § 2009 BGB begründet das Verzeichnis nach § 2121 BGB keine Vollständigkeitsvermutung.[1] Dem Nacherben ist daher der einfache Beweis eröffnet, dass auch nicht im Verzeichnis aufgeführte Gegenstände zum Nachlass gehören; umgekehrt kann der Vorerbe die Nichtzugehörigkeit eines Gegenstands durch einfachen Gegenbeweis dartun.[2] Dies gilt nach den §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO auch bei einem gem. § 2121 Abs. 3 BGB in öffentlicher Urkunde aufgestellten Verzeichnis. Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern hat das Verzeichnis keine Wirkung,[3] namentlich nicht diejenige eines Inventars gemäß §§ 1993 ff. BGB.

 

Rz. 2

Anspruchsinhaber ist der Nacherbe. Sind mehrere Nacherben – gleich ob neben- oder nacheinander – eingesetzt, kann jeder von ihnen die Mitteilung des Verzeichnisses verlangen, und zwar auch gegen den Willen der übrigen Nacherben.[4] Dem Ersatznacherben steht der Anspruch vor Eintritt des Ersatzfalls hingegen nicht zu.[5] Ist für den Nacherben ein Testamentsvollstrecker gem. § 2222 BGB bestellt, kann nur dieser und nicht auch der Nacherbe den Anspruch geltend machen.[6] Verpflichtet ist der Vorerbe. Wird die Erbschaft durch einen (Vorerben-)Testamentsvollstrecker verwaltet, hat dieser dem Nacherben das Verzeichnis mitzuteilen, unbeschadet seiner gem. § 2215 BGB gegenüber dem Vorerben bestehenden Mitteilungspfl...

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