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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 6. Zuwendung des Pflichtteils

Dr. Bernd Kissling
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Rz. 19

Fraglich ist, was gilt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung einer Person den Pflichtteil zuwendet. Insoweit kann sowohl eine Erbeinsetzung, ein Geldvermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Quotenvermächtnis) oder eine reine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch vorliegen.[42] Gem. § 2304 BGB ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Insoweit stellt diese Auslegungsregel eine Ausnahme bzw. eine negative Auslegungsregel[43] zu der des § 2087 Abs. 1 BGB dar, wonach eine quotale Einsetzung grundsätzlich als Erbeinsetzung anzusehen wäre. In der Abwicklung macht es einen großen Unterschied, ob der Bedache Miterbe oder aber lediglich Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist. Als Miterbe hat er umfassende Mitbestimmungs- und Informationsrechte. Außerdem nimmt der als Miterbe Bedachte an Bestandsveränderungen wie Wertsteigerung und Wertverfall teil (anders der Pflichtteilsberechtigte; beim Vermächtnis Auslegungsfrage). Für die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten und – nach der Erbrechtsreform zum 1.1.2010 – auch für die Ansprüche des Vermächtnisnehmers gilt eine dreijährige Verjährungsfrist (siehe Rdn 11). Steht fest, dass keine Erbeinsetzung vorliegt, stellt sich die Frage, ob dann ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs oder aber eine reine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht vorliegt (vgl. § 2304 Rdn 6).[44]

 

Praxishinweis

In Zweifelsfällen ist frühzeitig über verjährungshemmende und verzugsbegründende Maßnahmen nachzudenken (siehe Rdn 12).

[42] Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 9 Rn 51.
[43] BGH ZEV 2004, 374 = FamRZ 2004, 1562.
[44] Vgl. BGH ZEV 2004, 374 = FamRZ 2004, 1562; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1229; Staudinger/Herzog, § 2304 Rn 31; Horn, in: Burand...

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