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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 44

Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[243] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[244] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft nur schleppend erteilt[245] oder mit allen (juristischen) Mitteln versucht, die Auskunftserteilung zu verhindern.[246] Auch die wiederholte Korrektur bereits erteilter Auskünfte,[247] in sich widersprüchliche Angaben in mehreren Teilverzeichnissen oder die Darlegung einer abwegigen Rechtsauffassung im Hinblick auf Art und Umfang der tatsächlich geschuldeten Auskunft (in diesen Fällen ist aber die Abgrenzung zu einer offensichtlich unvollständigen Auskunft, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2314 BGB grundsätzlich ungeeignet ist, nicht immer leicht zu treffen)[248] legen den Verdacht der mangelnden Sorgfalt nahe.[249] Das gilt auch für zu unbestimmte Angaben, insbesondere dann, wenn sie erst nach längerer Weigerung erteilt werden.[250] Nicht ausreichend ist beispielsweise die Weigerung des Auskunftsverpflichteten, Belege vorzulegen,[251] es sei denn aus diesen würden sich u.U. ergänzungspflichtige Schenkungen ergeben.[252] Gleiches gilt, wenn der beanstandete Mangel entschuldbar[253] oder die Auskunft insgesamt praktisch unbedeutend sind.[254]

Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung nach § 2314 BGB ist der reale und der fiktive Nachlassbestand, und zwar sowohl hinsichtlich der Aktiva als auch der Passiva. In dieser Beziehung kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Auskunftsverpflichtete seine Angaben durch die eidesstattliche Versicherung erhärtet.[255] Eine entsprechende Versiche...

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