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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

Dr. Christopher Riedel
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a) Grundsätzliches

 

Rz. 24

Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeigen),[131] muss es alle tatsächlich vorhandenen und – soweit das Auskunftsverlangen sich auch auf diese bezog – die fiktiven Nachlassgegenstände und Schulden einzeln und übersichtlich ausweisen.[132] Der Erbe muss dafür ihm nicht ohnehin bekannte Sachverhalte aufklären, was ggf. auch die Durchsicht der Kontounterlagen zur Aufdeckung etwaiger ergänzungspflichtiger Zuwendungen einschließen kann.[133] Wenn seit dem Erbfall schon einige Zeit vergangen ist und die Nachlassgegenstände bereits im Wesentlichen veräußert oder unter den Erben aufgeteilt wurden, steht dies dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.[134]

Das Verzeichnis muss nach § 260 BGB schriftlich vorgelegt werden,[135] wobei Textform (§ 126b BGB) genügt.[136] Es muss neben dem eigentlichen Nachlassbestand auch die übrigen nach § 2314 BGB geschuldeten Angaben enthalten. Bei Schenkungen ist das jeweilige Datum der Schenkung anzugeben.[137] Seinen Zweck kann es darüber hinaus nur erfüllen, wenn die einzelnen Gegenstände konkret bezeichnet bzw. individualisiert,[138] einzeln verzeichnet[139] und die Darstellung insgesamt übersichtlich ist.[140] Aus diesem Grunde sind vor allem Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von etwa zusätzlich aufgenommenen rechtlichen Ausführungen zu trennen.[141] Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf die Vorlage eines Gesamtverzeichnisses.[142] Es ist ni...

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