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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung

Dirk Piegsa , Dr. Joachim Tebben
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Gesetzestext

 

(1) 1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 3Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.

(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Sätze 1 und 3 des Abs. 1 entsprechen § 29 Abs. 3 BNotO in der bis zum 1.1.1970 gültigen Fassung. Abs. 1 S. 2 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025[1] ergänzt. Die Vorschrift des § 29 BNotO a.F. stammte ihrerseits aus der 1. Fassung der DONot vom 5.7.1937 und war von dort in die BNotO übernommen worden (§ 33 Abs. 3 DONot 1937). Der Gesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, die Pflichten des Notars über die Prüfung der Vertretungs- und Verfügungsbefugnis der Beteiligten, die sich früher aus § 29 Abs. 1, 2, 4 BNotO a.F. ergaben, ausdrücklich in das BeurkG zu übernehmen. Auch die DONot enthält insoweit keine Bestimmungen.

 

Rz. 2

Diese Prüfungspflichten werden heute aus § 10 BeurkG und insbesondere § 17 BeurkG abgeleitet.[2] In der Sache hat sich dabei nichts geändert; § 29 BNotO a.F. beschreibt, was auch heute noch vor für den Notar gilt. Die Vorschrift lautete:

 

(1) 1Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften soll der Notar die Vertretungsmacht und die Verfügungsbefugn...

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Beurkundungsgesetz / § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
Beurkundungsgesetz / § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung

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