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Pflegezeit muss "am Stück" genommen werden

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Leitsatz

Beschäftigte können für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate Pflegezeit beanspruchen. Dabei muss der Arbeitnehmer die Pflegezeit "am Stück" nehmen. Eine Verteilung auf unterschiedliche Zeiträume ist nicht möglich.

 

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer ist als Konstrukteur beschäftigt. Seine Mutter ist seit 2005 durch die Pflegekasse als pflegebedürftig nach Pflegestufe I anerkannt. Im Februar 2009 hat der Arbeitnehmer für die Pflege seiner Mutter vom 15. bis 19. Juli 2009 Pflegezeit beansprucht. Der Arbeitgeber hat die Pflegezeit bestätigt, der Arbeitnehmer wurde für die genannte Zeit freigestellt. Im Juni 2009 hat der Arbeitnehmer erneut Pflegezeit für die Pflege seiner Mutter vom Arbeitgeber beansprucht, nun für den Zeitraum 28. und 29. Dezember 2009. Der Arbeitgeber war der Ansicht, es bestehe kein erneuter Anspruch auf Pflegezeit, da diese nur ununterbrochen "am Stück" genommen und nicht – wie der Arbeitnehmer annahm – auf verschiedene Zeiträume verteilt werden könne. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Der Anspruch auf Pflegezeit des Arbeitnehmers war durch die Beanspruchung im Juni 2009 verbraucht. Er hatte deshalb keinen erneuten Anspruch auf Pflegezeit im Dezember 2009. Anders als im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist im Pflegezeitgesetz nicht die Möglichkeit der Aufteilung des Anspruchs auf getrennte Zeiträume vorgesehen. Nach § 4 Pflegezeitgesetz besteht zwar Anspruch auf eine Höchstdauer der Pflegezeit von 6 Monaten, innerhalb derer eine laufende Pflegezeit unter bestimmten Umständen verlängert werden kann. Eine Aufteilung oder Unterbrechung des Anspruchs ist jedoch nicht möglich.

Das AG wies zudem darauf hin, dass für kurzfristigen, akuten Pflegebedarf keine Pflegezeit beansprucht werden muss, sondern ei...

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