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Notwendiger Umfang der Beweisaufnahme

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Leitsatz

Ein bloßer "Verurteilungskonsens" reicht als Grundlage für einen Schuldspruch nicht aus.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte sich in den Jahren 1999 bis 2001 als Unternehmensberater an Steuerhinterziehungen anderweitig Verfolgter beteiligt, die für ihre Unternehmen unrichtige Steuererklärungen eingereicht oder erforderliche Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen nicht abgegeben hatten. Hierdurch ist in dem auch dem Angeklagten zugerechneten Tatzeitraum ein Steuerschaden von mehr als 840000 DM entstanden. Das LG hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der BGH hob diese Verurteilung jetzt auf.

 

Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat[1].

Diesen Kriterien wurde die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger eine Erklärung verlesen, dass sich der Angeklagte "nur aus prozessökonomischen Gründen des Strafverfahrens" gegen die näher bezeichneten Steuerhinterziehungen "nicht weiter verteidigen" werde, er zur Schadenshöhe keine Angaben machen könne und sich vorbehalten würde, im Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens auf einem anderen Sachverhalt zu beharren und diesen vorzutragen, so dass dem Strafurteil keine Beweiskraft zukommen könne. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sahen hie...

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