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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 309 Nr. 4 / I. Obliegenheit zur Mahnung

Dr. Thomas Jilg
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Rz. 6

Die gesetzliche Obliegenheit zur Mahnung ist in § 286 Abs. 1 BGB geregelt. Der Schuldner kommt nur dann in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Bestimmt daher der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sein Vertragspartner durch bloßes Überschreiten von Leistungsfristen in Verzug kommt, ist dies gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam.

 

Rz. 7

Die Mahnung muss nicht ausdrücklich abbedungen werden. Es genügt für die Anwendung des § 309 Nr. 4 BGB auch ein konkludentes Abbedingen der Mahnung, etwa wenn der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, dass zu seinen Gunsten eine Rechtsfolge des Verzugs eintritt, die nach dem Gesetz erst aufgrund der Mahnung eintritt.[7] Unwirksam sind daher Klauseln, die eine Kostentragungspflicht für die erste Mahnung vorsehen, die den Verzug erst begründen soll,[8] oder Klauseln, nach denen Verzugszinsen bereits ab Fälligkeit anfallen sollen.[9] Klauseln, die bestimmen, dass "unabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen" der Kaufpreis mit 12 % jährlich zu verzinsen ist, scheitern nicht nur an § 309 Nr. 4 BGB, sondern auch an § 309 Nr. 5b BGB.[10]

 

Rz. 8

Unwirksam sind auch Klauseln, die dem Verwendungsgegner die Verpflichtung zur Zahlung von "verkappten" Verzugszinsen auferlegen, wie "Zahlung bei Lieferung. Bei Fristüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet."[11] Dagegen sind Klauseln, die ausdrücklich den Anfall von Fälligkeitszinsen begründen sollen, nicht an § 309 Nr. 4 BGB zu messen, sondern an § 307 BGB.[12] Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr weichen Klauseln, die Fälligkeitszinsen begründen sollen, von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 280, 286, 288 BGB) ab; sie können daher nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.[1...

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