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Nachschussverpflichtung eines Gesellschafters

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Leitsatz

Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist. In § 3 des Gesellschaftsvertrages heißt es unter anderem: "Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen". § 5 lautet auszugsweise: "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern." Die Beklagte weigerte sich, einen im Verhältnis ihrer Gesellschaftereinlage wegen eines erwarteten Verlusts angeforderten Nachschuss zu zahlen, wurde hierzu aber durch das LG verurteilt. Auf die Revision hin wurde die Klage abgewiesen.

 

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bestimmtheit und Bestimmbarkeit laufender Beitragspflichten in der Publikumsgesellschaft. Nachschussverpflichtung des Gesellschafters  Leitsatz (amtlich) a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ...

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