Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Rz. 1
Die Erbschaftsteuer unterwirft bestimmte Vorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 ErbStG, bei denen Vermögen tatsächlich oder fiktiv (Turnusbesteuerung von Familienstiftungen) erworben wird, einer Besteuerung. Diese umfassende "sachliche" Steuerpflicht schränkt § 2 ErbStG ein. Die Vorschrift regelt – entgegen der weit gefassten Überschrift – allerdings nur Teilaspekte einer persönlichen Steuerpflicht:
- Die an einem Vermögenserwerb nach § 1 ErbStG beteiligten Personen sind entscheidend dafür, ob dieser von der deutschen Steuerpflicht erfasst wird. Wesentliches Merkmal ist die Inländer-Eigenschaft der Beteiligten (vgl. Rz. 4ff.);
- für Vermögensanfälle mit Auslandsberührung wird weiter bestimmt, inwieweit inländisches und ausländisches Vermögen besteuert werden kann (unbeschränkte Steuerpflicht mit gesamtem Vermögensanfall, vgl. Rz. 16ff. und 37ff.; beschränkte Steuerpflicht nur für bestimmtes Inlandsvermögen, vgl. Rz. 20ff.).
Die beschränkte Steuerpflicht kann schließlich durch § 4 AStG erweitert werden (vgl. Rz. 36f.). Ein Erwerbsvorgang, der weder über die beteiligten Personen noch über das angefallene Vermögen mit Deutschland verbunden ist, bleibt von der deutschen Steuerpflicht ausgenommen.
Rz. 2
§ 2 ErbStG bestimmt nicht die Person des Steuerpflichtigen, die für die deutsche Steuer in Anspruch genommen werden kann. Wer Steuerschuldner im Fall eines steuerpflichtigen Vermögenserwerbs ist, richtet sich nach § 20 ErbStG. In Betracht kommen alle natürlichen und juristischen Personen. Gesamthandsgemeinschaften (OHG, KG oder GbR) können nicht Erwerber und damit Steuerschuldner sein (vgl. Rz. 9ff.).
Rz. 3
Die Vorschriften des ErbStG sind auf das deutsche Zivilrecht, insbesondere das Erbrecht zugeschnitten und verweisen vielfach auf Bestimmungen des BGB (z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Er...