Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Rz. 4
Bei der Abgrenzung derjenigen Erwerbsfälle im Inland oder Ausland, die der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen sollen, stellt § 2 Abs. 1 ErbStG in erster Linie auf die Inländer-Eigenschaft der am einzelnen Erwerbsvorgang Beteiligten ab. Deren Staatsangehörigkeit ist insoweit unerheblich, sodass auch ausländische Staatsangehörige mit einem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Inländer i. S. d. ErbStG sind. Zur Inländereigenschaft deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland vgl. Rz. 14. Ist mindestens einer der Beteiligten, sei es der Erblasser oder Schenker als ursprünglicher Eigentümer des übergehenden Vermögens, sei es der Erwerber (Erbe, Beschenkter usw.) als der neue Eigentümer dieses Vermögens, zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§§ 9, 11 ErbStG) Inländer, besteht unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In diesem Fall spielt es – vorbehaltlich eines ggf. anzuwendenden DBA – keine Rolle, ob sich das erworbene Vermögen im In- oder Ausland befindet. Ist dagegen keiner der Beteiligten Inländer, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht, wenn bei dem Erwerbsvorgang Inlandsvermögen erworben wurde (dazu Rz. 21ff.). Zum Wahlrecht eines Erwerbers bei beschränkter Steuerpflicht zur unbeschränkten Steuerpflicht vgl. Rz. 37aff.
Übersicht zur unbeschränkten Steuerpflicht
Rz. 5
Der dabei angesprochene Begriff Inland ist in § 2 ErbStG nicht definiert, umfasst jedoch unstreitig das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch den in § 20 Abs. 6 und 7 ErbStG verwendeten Begriff "Geltungsbereich dieses Gesetzes"). Die früher nie klar beantwortete Frage, ob die DDR zum Inland gehört, hat sich durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten erledigt. Die frühere Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG, die die Steuerpflicht im Verhältnis zur D...