Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Moench/Weinmann, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht / 2.1 Inländer und Inland

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 4

Bei der Abgrenzung derjenigen Erwerbsfälle im Inland oder Ausland, die der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen sollen, stellt § 2 Abs. 1 ErbStG in erster Linie auf die Inländer-Eigenschaft der am einzelnen Erwerbsvorgang Beteiligten ab. Deren Staatsangehörigkeit ist insoweit unerheblich, sodass auch ausländische Staatsangehörige mit einem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Inländer i. S. d. ErbStG sind. Zur Inländereigenschaft deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland vgl. Rz. 14. Ist mindestens einer der Beteiligten, sei es der Erblasser oder Schenker als ursprünglicher Eigentümer des übergehenden Vermögens, sei es der Erwerber (Erbe, Beschenkter usw.) als der neue Eigentümer dieses Vermögens, zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§§ 9, 11 ErbStG) Inländer, besteht unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In diesem Fall spielt es – vorbehaltlich eines ggf. anzuwendenden DBA – keine Rolle, ob sich das erworbene Vermögen im In- oder Ausland befindet. Ist dagegen keiner der Beteiligten Inländer, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht, wenn bei dem Erwerbsvorgang Inlandsvermögen erworben wurde (dazu Rz. 21ff.). Zum Wahlrecht eines Erwerbers bei beschränkter Steuerpflicht zur unbeschränkten Steuerpflicht vgl. Rz. 37aff.

Übersicht zur unbeschränkten Steuerpflicht

 

Rz. 5

Der dabei angesprochene Begriff Inland ist in § 2 ErbStG nicht definiert, umfasst jedoch unstreitig das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch den in § 20 Abs. 6 und 7 ErbStG verwendeten Begriff "Geltungsbereich dieses Gesetzes"). Die früher nie klar beantwortete Frage, ob die DDR zum Inland gehört, hat sich durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten erledigt. Die frühere Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG, die die Steuerpflicht im Verhältnis zur DD...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren