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Moench/Weinmann, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht / 2.3 Umfang der Besteuerung

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 16

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG), und zwar unabhängig davon, ob er sich im Inland oder Ausland verwirklicht. Der gesamte Vermögensanfall umfasst sämtliches in- und ausländisches Vermögen. War der Erblasser Inländer, wird sein ganzer Nachlass und ggf. zusätzlich das gesamte außerhalb des Nachlasses übergehende Vermögen erfasst. Es ist gleichgültig, wie sich der Kreis der Erwerber aus Inländern oder Nicht-Inländern zusammensetzt. War der Erblasser Nicht-Inländer, gilt die unbeschränkte Steuerpflicht nur hinsichtlich der Erwerbe, die Inländern anfallen.

 

Beispiel 1:

Der französische Staatsbürger Pierre lebt seit 1995 in Bonn. Als er im April 2024 stirbt, wird er von seiner in Deutschland lebenden Ehefrau Julie und seinem in Kanada lebenden Sohn Jean beerbt. Sein Nachlass besteht in einem in Bonn belegenen EFH, einem Anteil an einer Immobilie in Frankreich, einem Ferienhaus in Spanien und Kapital- sowie Barvermögen in allen 3 Staaten.

Der Übergang des gesamten Nachlassvermögens auf Julie und Jean unterliegt der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht unabhängig davon, wo es sich befindet. Dass Jean in Kanada ansässig ist, ändert daran nichts.

 

Beispiel 2:

Der deutsche Staatsbürger Peter lebt seit 1995 in Paris. Als er im April 2024 stirbt, wird er von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau Julia und seinem in Deutschland lebenden Sohn Hans beerbt. Sein Nachlass besteht in einem in Paris belegenen EFH, einem Anteil an einer Immobilie in Deutschland, einem Ferienhaus in Spanien und Kapital- sowie Barvermögen in allen 3 Staaten.

Nur der anteilige Übergang des Nachlassvermögens auf Hans unterliegt der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht unabhängig davon, wo es sich befindet. Dass der Er...

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