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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42b ... / B. Entstehungsgeschichte

Hartmut Pust
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Rn. 1a

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Der LStJA durch den ArbG, geregelt in § 42b EStG, ist als einzige von insgesamt 4 Vorschriften (§§ 42, 42a EStG – LStJA durch das FA; § 42b EStG – LStJA durch den ArbG; § 42c EStG – örtliche Zuständigkeit der FA im LSt-Verfahren) aus den bis zum Kj 1990 geltenden Regelungen zum LStJA übrig geblieben.

 

Rn. 2

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

§ 42 EStG idF StÄndG 1992 über den LStJA ist aus dem Gesetz über den LStJA für das Kj 1949 v 23.05.1950 (BGBl I 1950, 45) und später § 39 Abs 6 Nr 5 EStG 1953/57 hervorgegangen. Einzelheiten über die Durchführung des LStJA waren nach § 42 Abs 2 EStG aF durch RVO zu regeln, so für die Jahre nach dem 31.12.1969 nach der VO über den LStJA – JAV – v 16.03.1971, BStBl I 1971, 69. Die mehrfach geänderte JAV galt zuletzt für den LStJA 1974.

Vom Ausgleichsjahr 1975 an bis zum Jahr 1990 beruhte der LStJA durch das FA auf den §§ 42, 42a, 42c EStG. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten ArbN, die nicht unter die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs 1 EStG fielen und auch nicht im Wege der Amts- oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 EStG zu veranlagen waren, zu viel gezahlte LSt im Wege des LStJA erstattet bekommen.

 

Rn. 3

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde die Zweigleisigkeit zwischen LStJA und Veranlagung für ArbN mit Wirkung ab Kj 1991 abgeschafft. Ab 1991 ist für die ehemaligen Fälle des § 42 EStG aF eine ArbN-Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1992 vorgesehen. Aufgrund des FKPG v 23.06.1993 (BStBl I 1993, 510) durfte der ArbG von VZ 1993–1995 keinen LStJA durchführen, wenn im Lohnkonto oder auf der LSt-Karte des Ausgleichsjahres der Großbuchstabe Z eingetragen war. Ab Kj 1996 ist das steuerfreie Existenzminimum im Tarif eingebaut, sodass die Zusatztabellen entfallen konnten. A...

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