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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32b ... / 3. Nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehende Leistungen

Dr. Peter Handzik
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Rn. 78

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Daher sind in den Progressionsvorbehalt zB nicht einzubeziehen:

  • Arbeitslosenbeihilfen nach § 13 EntwicklungshelferG v 18.06.1969 (BGBl I 1969, 549). Dass diese nicht einbezogen werden, hält BFH BStBl II 1988, 674 für verfassungsmäßig.
  • Ausländische Leistungen

    • bei Arbeitslosigkeit: Sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG (vgl OFD Mchn, Vfg v 02.04.1991, StEK EStG § 32b Nr 38; SenFin Bln, Erl v 01.07.1994, DB 1994, 2166; OFD Ffm, Vfg v 10.02.1999, DStZ 1999, 581 zum niederländischen Overhevelingstoestag). Solche Leistungen sind auch nicht nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei (s § 3 Rn 71). Ggf sind sie aber nach § 22 Nr 1 EStG stpfl und nach § 32b Abs 1 Nr 2–3 EStG (iVm DBA) in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
    • von Sozialversicherungsträgern: Sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG, sind aber ggf nach § 22 Nr 1 EStG stpfl und über § 32b Abs 1 Nr 2, 3 EStG (iVm DBA) in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
  • BerufskrankheitenVO, Leistungen danach (R 32b Abs 1 S 3 EStR 2012).
  • Eingliederungsdarlehen nach dem LastenausgleichsG (steuerfrei nach § 3 Nr 7 EStG, s § 3 Rn 240 ff; Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).
  • Eingliederungshilfen nach §§ 9a, 9b, 9c HäftlingshilfeG (steuerfrei nach § 3 Nr 23 EStG, s § 3 Rn 900ff (Handzik); Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).
  • Europäischer Sozialfonds (ESF): die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen sind ab VZ 2003 nicht mehr in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, da seitdem stpfl. Das ESF-Unterhaltsgeld ist seit VZ 2015 stpfl und damit ebenfalls nicht mehr in den Progressionsvorbehalt einzubziehen. Dazu s Rn 81 "Europäischer Sozialfonds".
  • Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB III aF (ste...

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