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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / 1. Abfluss von Ausgaben beim Steuerpflichtigen

Hartmut Pust
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Rn. 101

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Der Begriff des Zuflusses korrespondiert mit dem des Abflusses, auch wenn § 11 Abs 1 S 1 EStG vom Zufließen der Einnahmen spricht und § 11 Abs 2 S 1 EStG vom Abfließen von Leistungen; BFH v 08.10.1985, VIII R 284/83, BStBl II 1986, 481. Die Ausführungen zum Zuflussprinzip gelten entsprechend für das Abflussprinzip, Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 105 (06/2025).

Der Abfluss ist somit im Zeitpunkt des Verlustes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gegeben, BFH v 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126; vgl BFH v 14.06.1986, IX R 51/80, BStBl II 1986, 453 betreffend Überweisungsauftrag und BFH v 25.11.1986, IX R 51/82, BFH/NV 1987, 159 betreffend Zinszahlung. Dazu reicht es aus, dass der StPfl alles getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen, BFH v 14.01.1986, IX R 51/80, BStBl II 1986, 453; BFH v 07.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825; BFH v 24.08.2004, IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49.

Hingegen ist für die Annahme des Abflusses der tatsächliche Eintritt des Leistungserfolges nicht erforderlich, BFH v 14.01.1986, IX R 51/80, BStBl II 1986, 453. Die Herkunft der abgeflossenen Mittel ist ohne Bedeutung, es ist nur erforderlich, dass der StPfl über sie vor dem Abfluss wirtschaftlich verfügen konnte, da nur dann ein Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim StPfl eingetreten ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der StPfl die Mittel zuvor als Geschenk oder als Darlehen erhalten hat, BFH v 10.06.1988, III R 248/83, BStBl II 1988, 814 betreffend ag Belastungen und BFH v 10.12.1971, VI R 209/69, BStBl II 1972, 250 betreffend WK; Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 113 (06/2025).

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt der Abfluss in dem Kj, in dem die Ausgaben durch die Gemeinschaft geleistet worden sind,

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