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BFH Urteil vom 25.11.1986 - IX R 51/82 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Darlehen von minderjährigen Kindern

 

Leitsatz (NV)

1. Schuldzinsen können als Werbungskosten nur in dem Jahr (Veranlagungszeitraum) abgezogen werden, in dem sie geleistet, d. h. gezahlt sind.

2. Schenkt der Vater seinen minderjährigen Kindern Aktien, die er nach einiger Zeit im gleichen Jahr veräußert, um mit den als Darlehen in Anspruch genommenen Verkaufserlösen ein Bauvorhaben zwischenzufinanzieren, so können die Schuldzinsen (8 %) mangels bürgerlich-rechtlich wirksamer Darlehensvereinbarung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

 

Normenkette

StAnpG § 5 Abs. 3; AO 1977 § 41 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 12 Nr. 2, § 21

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schenkte im Jahre 1973 seinen drei Kindern A (geboren 1956), B (geboren 1960) und C (geboren 1963) je 100 Stück Aktien der X-Bank, die von der verwahrenden Bank aus dem Depot des Klägers in auf den Namen der Kinder lautende Depots übertragen wurden. Die Wertpapiere von A veräußerte der Kläger nach einiger Zeit für rd. 32 000 DM und diejenigen der Kinder B und C für jeweils ca. 35 000 DM, um mit den Verkaufserlösen, die er als Darlehen zu 8 % Zinsen in Anspruch nahm, die Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens vorzunehmen. Im Juni 1976 zahlte der Kläger die Darlehensbeträge zuzüglich der dem Kapital zugeschlagenen Zinsen den Kindern in der Weise zurück, daß er ihnen Aktien mit einem dem jeweiligen Kapitalstand entsprechenden Kurswert übertrug.

In der Einkommensteuererklärung 1975 machte der Kläger Zinsaufwendungen für die Darlehen der Kinder in Höhe von rd. 4 000 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA Zinsen für das Darlehen des Kindes A in Höhe von 1 400 DM als Werbungskosten an, da dieses Kind im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bereits unbeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus: Die mangels Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit der Darlehensverträge stehe der steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegen. Die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sei zwar Regelerfordernis für die steuerrechtliche Anerkennung, aber nicht unabdingbare Voraussetzung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242, und vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449). Ausnahmefälle seien denkbar. Einen solchen bilde der Streitfall. Es handle sich dabei um eine einfache Rechtsgestaltung mit klar überschaubaren gegenseitigen Rechten und Pflichten und von vornherein zeitlich eng begrenzter Dauer. Die sich aus der tatsächlichen Handhabung ergebende konkludente Vertragsgestaltung sei klar und eindeutig. Die Kinder hätten dem Kläger die Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere so lange zur Finanzierung seines Bauvorhabens gegen Zinsen von 8 % überlassen, bis ihm die endgültigen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Vereinbarungen seien auch so zwischen Fremden denkbar.

Die Revision des FA hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Rechtsfehlerhaft hat das FG die geltend gemachten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.

1. Der Abzug ist schon deshalb nicht Rechtens, weil die streitigen Ausgaben beim Kläger nicht im Streitjahr 1975 abgeflossen sind. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Überschußeinkünften ist die Berücksichtigung von Aufwand gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur für das Kalenderjahr zulässig, in welchem er tatsächlich geleistet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). Der Begriff des ,,Leistens" in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich zu verstehen. Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum geleistet, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Zinsen am 21. Juni 1976 gezahlt. Er hat sie mithin erst im Jahre 1976 im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geleistet.

2. Im übrigen hat das FG auch zu Unrecht die bürgerlich-rechtlich unwirksamen Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen beiden minderjährigen Kindern einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, und vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen beschränkt geschäftsfähigen Kindern (§ 106 BGB) waren mangels Einwilligung eines Ergänzungspflegers nach § 108 BGB schwebend unwirksam (§§ 107, 1629, 181, 1909 BGB). Die spätere Genehmigung der Vereinbarung durch das volljährige Kind A hat einkommensteuerrechtlich keine Rückwirkung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435).

Da die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen erforderlich ist, um eine klare Trennung der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern zu gewährleisten (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605), können die unwirksamen Darlehensvereinbarungen nicht gemäß § 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (§ 41 Abs. 1 AO 1977) der Besteuerung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 75/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297). Daß § 5 Abs. 3 StAnpG (§ 41 Abs. 1 AO 1977) auf Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht angewendet wird, begegnet wegen der zwischen Angehörigen gegebenen besonderen Verhältnisse keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetze ab 1975, § 15 Abs. 1 Nr. 2, FamPersGes, Rechtsspruch 8).

Das Urteil des FG, das von anderen Rechtsgrundsätzen ausging, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA zu Recht die streitigen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgesetzt hat, war die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61500

BFH/NV 1987, 159

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