Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.11.1986 - IX R 51/82 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Darlehen von minderjährigen Kindern

 

Leitsatz (NV)

1. Schuldzinsen können als Werbungskosten nur in dem Jahr (Veranlagungszeitraum) abgezogen werden, in dem sie geleistet, d. h. gezahlt sind.

2. Schenkt der Vater seinen minderjährigen Kindern Aktien, die er nach einiger Zeit im gleichen Jahr veräußert, um mit den als Darlehen in Anspruch genommenen Verkaufserlösen ein Bauvorhaben zwischenzufinanzieren, so können die Schuldzinsen (8 %) mangels bürgerlich-rechtlich wirksamer Darlehensvereinbarung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

 

Normenkette

StAnpG § 5 Abs. 3; AO 1977 § 41 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 12 Nr. 2, § 21

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schenkte im Jahre 1973 seinen drei Kindern A (geboren 1956), B (geboren 1960) und C (geboren 1963) je 100 Stück Aktien der X-Bank, die von der verwahrenden Bank aus dem Depot des Klägers in auf den Namen der Kinder lautende Depots übertragen wurden. Die Wertpapiere von A veräußerte der Kläger nach einiger Zeit für rd. 32 000 DM und diejenigen der Kinder B und C für jeweils ca. 35 000 DM, um mit den Verkaufserlösen, die er als Darlehen zu 8 % Zinsen in Anspruch nahm, die Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens vorzunehmen. Im Juni 1976 zahlte der Kläger die Darlehensbeträge zuzüglich der dem Kapital zugeschlagenen Zinsen den Kindern in der Weise zurück, daß er ihnen Aktien mit einem dem jeweiligen Kapitalstand entsprechenden Kurswert übertrug.

In der Einkommensteuererklärung 1975 machte der Kläger Zinsaufwendungen für die Darlehen der Kinder in Höhe von rd. 4 000 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA Zinsen für das Darlehen des Kindes A in Höhe von 1 400 DM als Werbungskosten an, da dieses Kind im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bereits unbeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus: Die mangels Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit der Darlehensverträge stehe der steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegen. Die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sei zwar Regelerfordernis für die steuerrechtliche Anerkennung, aber nicht unabdingbare Voraussetzung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242, und vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449). Ausnahmefälle seien denkbar. Einen solchen bilde der Streitfall. Es handle sich dabei um eine einfache Rechtsgestaltung mit klar überschaubaren gegenseitigen Rechten und Pflichten und von vornherein zeitlich eng begrenzter Dauer. Die sich aus der tatsächlichen Handhabung ergebende konkludente Vertragsgestaltung sei klar und eindeutig. Die Kinder hätten dem Kläger die Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere so lange zur Finanzierung seines Bauvorhabens gegen Zinsen von 8 % überlassen, bis ihm die endgültigen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Vereinbarungen seien auch so zwischen Fremden denkbar.

Die Revision des FA hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Rechtsfehlerhaft hat das FG die geltend gemachten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.

1. Der Abzug ist schon deshalb nicht Rechtens, weil die streitigen Ausgaben beim Kläger nicht im Streitjahr 1975 abgeflossen sind. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Überschußeinkünften ist die Berücksichtigung von Aufwand gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur für das Kalenderjahr zulässig, in welchem er tatsächlich geleistet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). Der Begriff des ,,Leistens" in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich zu verstehen. Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum geleistet, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Zinsen am 21. Juni 1976 gezahlt. Er hat sie mithin erst im Jahre 1976 im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geleistet.

2. Im übrigen hat das FG auch zu Unrecht die bürgerlich-rechtlich unwirksamen Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen beiden minderjährigen Kindern einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, und vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen beschränkt geschäftsfähigen Kindern (§ 106 BGB) waren mangels Einwilligung eines Ergänzungspflegers nach § 108 BGB schwebend unwirksam (§§ 107, 1629, 181, 1909 BGB). Die spätere Genehmigung der Vereinbarung durch das volljährige Kind A hat einkommensteuerrechtlich keine Rückwirkung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435).

Da die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen erforderlich ist, um eine klare Trennung der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern zu gewährleisten (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605), können die unwirksamen Darlehensvereinbarungen nicht gemäß § 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (§ 41 Abs. 1 AO 1977) der Besteuerung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 75/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297). Daß § 5 Abs. 3 StAnpG (§ 41 Abs. 1 AO 1977) auf Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht angewendet wird, begegnet wegen der zwischen Angehörigen gegebenen besonderen Verhältnisse keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetze ab 1975, § 15 Abs. 1 Nr. 2, FamPersGes, Rechtsspruch 8).

Das Urteil des FG, das von anderen Rechtsgrundsätzen ausging, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA zu Recht die streitigen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgesetzt hat, war die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61500

BFH/NV 1987, 159

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Niedersächsisches FG: Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Münzen Haus Modell degressiv
Bild: Pixabay/Nattanan Kanchanaprat

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. So hat das Niedersächsische FG entschieden.


Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 1 - Grundsätze
Haus Geld
Bild: Pixabay

Im Rahmen der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte ist immer wieder festzustellen, dass Aufwendungen nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Angehörigen getragen werden, z.B. wenn Eltern nach der Übertragung einer vermieteten Immobilie auf ihr Kind auch weiterhin die anfallenden Instandsetzungskosten tragen. Ein Werbungskostenabzug beim Kind ist jedoch u. a. nur dann möglich, wenn die Aufwendungen das Kind (den Einkünfteerzieler) aufwandsmäßig belasten.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


BFH IX R 150/85
BFH IX R 150/85

  Entscheidungsstichwort (Thema) (Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen bei Darlehen unter nahen Angehörigen zur Wohnungsanschaffung)  Leitsatz (amtlich) Nimmt der Steuerpflichtige zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses auch ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren