1 Bedeutung
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH:
Außerdem kann das Revisionsverfahren beendet werden
- durch Rücknahme der Revision,
- Zurücknahme der Klage,
- Erledigung in der Hauptsache.
Nach Abs. 4 wird die Revision auch dann – als unbegründet – zurückgewiesen, wenn das FG-Urteil zwar fehlerhaft ist, sich das FG-Urteil aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (Ergebnisrichtigkeit).
Abs. 5 regelt die Bindung des FG an die Rechtsauffassung des BFH im zweiten Rechtsgang, wenn der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen hat. Daraus folgt entsprechend die "Selbstbindung" des BFH, wenn die Sache nach erneuter Rechtsmitteleinlegung wieder zum BFH gelangt (s. Rz. 42).
Abs. 6 enthält die Begründungserleichterung für nicht begründete verfahrensrechtliche Rügen (Rz. 44f.).
Zur entsprechenden Anwendung von Abs. 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 63. Entsprechend § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO kann auch im Beschwerdeverfahren an das FG mit Bindungswirkung zurückverwiesen werden.