Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 20.11.1984 - 1 BvR 1406/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verträgen unter nahen Angehörigen. Mißbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Diskriminierungsverbot wird nicht verletzt, wenn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern allgemein zum Nachweis der Ernstlichkeit die Einhaltung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den wirksamen Abschluß von Rechtsgeschäften gefordert wird. Wenn die Finanzrechtsprechung folgert, daß der Abschluß eines unwirksamen Rechtsgeschäfts unter nahen Angehörigen der Ernsthaftigkeit des Geschäfts entgegenstehe, handelt es sich um eine typisierende und generalisierende Sachverhaltswürdigung und um die Anwendung des einfachen Steuerrechts.

2. Ob die Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts nach Erwerb der Volljährigkeit rückwirkend den Steuertatbestand beeinflußt, ist eine vom Bundesverfassungsgericht nicht nachprüfbare Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Steuerrechts.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; AO 1977 § 41 Abs. 1; EStG § 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 19.10.1984; Aktenzeichen IX B 85/84)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.04.1984; Aktenzeichen 6 K 107/83)

 

Gründe

Auch wenn die Gefahr des Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 13, 290 ≪317≫), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß an den Nachweis der Ernstlichkeit des Vertragsabschlusses strenge Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 9, 237 ≪245≫). Das aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Diskriminierungsverbot wird nicht verletzt, wenn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern allgemein zum Nachweis der Ernstlichkeit die Einhaltung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den wirksamen Abschluß von Rechtsgeschäften gefordert wird. Wenn die Finanzrechtsprechung folgert, daß der Abschluß eines unwirksamen Rechtsgeschäfts unter nahen Angehörigen der Ernsthaftigkeit des Geschäfts entgegenstehe, handelt es sich um eine typisierende und generalisierende Sachverhaltswürdigung und um die Anwendung des einfachen Steuerrechts (vgl. BVerfGE 26, 327 ≪334≫), die nicht gegen Verfassungsrecht verstößt und insbesondere keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte erkennen läßt. Ob nach § 41 Abs. 1 AO auch eine andere Auslegung des Steuerrechts möglich wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 26, 327 ≪334≫). Auch die Frage, ob die Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts nach Erwerb der Volljährigkeit rückwirkend den Steuertatbestand beeinflußt, ist eine vom Bundesverfassungsgericht nicht nachprüfbare Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Steuerrechts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1586414

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Grundgesetz / Art. 6 [Ehe; Familie; Kinder]
    Grundgesetz / Art. 6 [Ehe; Familie; Kinder]

      (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.  (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren