Rn. 87
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Die unbeschränkte StPfl im Inland kann auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet werden. Die Formulierung "gewöhnlich" ist hier gleichbedeutend mit "dauernd", wobei jedoch keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich ist (BFH v 30.08.1989, I R 215/85, BStBl II 1989, 956).
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dann für die Begründung der unbeschränkten StPfl im Inland ausschlaggebend, falls der StPfl seinen (steuerlichen) Wohnsitz ausschließlich im Ausland hat.
Anders als beim Wohnsitzbegriff, der mehrere Wohnsitze nebeneinander zulässt, kann der StPfl stets nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BFH v 09.02.1966, I 244/63, BStBl III 1966, 522).
Ein solcher kann auch durch einen Zwangsaufenthalt (zB in einer Justizvollzugsanstalt) begründet werden (BFH v 14.11.1986, VI B 97/86, BFH/NV 1987, 262).
Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht im EStG definiert, sondern in der AO. Nach § 9 S 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Ergänzend legt § 9 S 2 AO fest, dass als ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO (und damit im Inland) stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben (§ 9 S 2 Hs 2 AO). Als solche sind zB Urlaub, Schulungen, Familienheimfahrten, Dienstreisen und Ähnliches anzusehen.
Rn. 88
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Vom gewöhnlichen Aufenthalt ausgenommen sind Aufenthalte im Inland, die ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dienen und nicht länger als ein Jahr dauern (§ 9 S 3 AO).
Rn. 89
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