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KÜNDIGUNG - Keine Vertragsaufhebung durch unwirksame Kündigung

Almut König
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Leitsatz

Eine unwirksame oder zur Unzeit ausgesprochene Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrags an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung des Mieters. Der Vermieter verlangt Mietzahlungen. Das Gericht gibt dem Mieter recht: Es kann dahinstehen, ob die Kündigung des Mieters wirksam war, da das Mietverhältnis jedenfalls durch einen konkludenten Mietaufhebungsvertrag beendet wurde. Eine unwirksame - oder zwar wirksame, aber zur Unzeit ausgesprochene - Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden. Eine Kündigung bringt gerade nicht den Willen zu einer Aufhebung des Mietvertrags durch einen Vertrag zum Ausdruck. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung allerdings ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrags an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter in einem weiteren Schreiben an seiner Auffassung der vorzeitigen Vertragsbeendigung ausdrücklich festhält und der Vermieter den von der vertraglichen Regelung abweichenden früheren Beendigungszeitpunkt auf Verlangen des Mieters nochmals ausdrücklich bestätigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003, I-10 U 46/03

Fazit:

Hat der Mieter zu einem Zeitpunkt gekündigt, in welchem die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war,...

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