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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Alexander von Wedelstädt
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Schrifttum

von Wedelstädt, Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach den §§ 164, 165, 172 bis 177 AO, DB-Beilage Nr. 20/86;

Trzaskalik, Über die Vorbehaltsfestsetzung und die Steueranmeldung, StuW 1993, 371;

Leisner, Vorbehaltsfestsetzungen und Vertrauensschutz, DStZ 1999, 358;

Günther, Aufhebung und Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung, AO-StB 2007, 104;

Weber, Fehlender Vorbehalt der Nachprüfung als "offenbare Unrichtigkeit" i. S. von § 129 AO – Eine "offenbare" Unrichtigkeit, DStR 2007, 1561;

von Wedelstädt, Prognoseentscheidungen des materiellen Steuerrechts, AO-StB 2007, 297;

von Wedelstädt, Steuerliche Wahlrechte im Korrektursystem der AO, AO-StB 2012, 150;

Seer/Kiesen, Kein Vorbehalt der Nachprüfung für eigenständigen Billigkeitserweis, NWB 2013, 33.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens, indem sie die Möglichkeit eröffnet, Steuererklärungen ohne eingehendere Prüfung zu bearbeiten und die Überprüfung auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben. Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht, innerhalb der normalen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Nr. 2 AO die Steuerfestsetzung in vollem Umfang aufzuheben oder zu ändern. Die Steuerfestsetzung wird nur formell, d. h. im Sinne der Anfechtbarkeit, nicht jedoch materiell, d. h. inhaltlich, bestandskräftig (BFH v. 11.12.1997, V R 50/94, BStBl II 1998, 420).

B. Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Vorbehalt der Nachprüfung können nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO Steuern festgesetzt werden. Die Vorschrift ist nicht auf Steuerbescheide i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt, sondern auf alle Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide anwendbar, also auf Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO), Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla...

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