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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / C. Sonderfälle

Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 108 Abs. 2 bis 6 AO enthalten besondere Bestimmungen über Fristbeginn, Fristende und Terminbestimmungen, die den Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der §§ 187 bis 193 BGB haben. So bestimmt § 108 Abs. 2 AO, dass Fristen, die von einer Behörde gesetzt werden, grundsätzlich mit dem Tage beginnen, der auf die Bekanntgabe der Frist, also dem Zugang der die Frist setzenden Mitteilung, folgt. Die Bekanntgabe ist damit einem Ereignis i. S. des § 187 Abs. 1 BGB gleichgestellt. § 108 Abs. 3 AO dehnt den Grundsatz des für befristete Willenserklärungen und Leistungen geltenden § 193 BGB auf alle Fristen i. S. der AO aus. Dazu gehört auch die Festsetzungsfrist (BFH v. 20.01.2016, VI R 14/15, BStBl II 2016, 380). Auf gesetzliche Fälligkeitszeitpunkte findet Abs. 3 keine Anwendung, sodass sich z. B. die Fälligkeit einer USt-Vorauszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht auf den folgenden Tag verschiebt, wenn der gesetzliche Fälligkeitstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (FG Thür v. 27.01.2016, 3 K 791/15, EFG 2016, 1425, Rev. X R 44/16). Zur Nichtanwendung im Sonderfall des § 14 ErbStG vgl. BFH v. 28.03.2012 II R 43/11, BStBl II 2012, 599. § 108 Abs. 4 AO regelt die Beendigung zeitlich begrenzter behördlicher Leistungen. § 108 Abs. 5 AO normiert die Maßgeblichkeit behördlich gesetzter Termine auch für den Fall, dass sie auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag (Sonnabend) fallen. Bei Fristen, die nach Stunden bestimmt sind, werden nach § 108 Abs. 6 AO Zeiträume, die auf Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage (Sonnabende) fallen, mitgerechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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