Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst nach dem 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (10-Tageszeitraum).
2. Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG.
3. Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung (hier: Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014) nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10-Tageszeitraums (siehe unter 1.), hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen. Im Wege teleologischer Reduktion ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 4, 3; AO § 108 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1 Sätze 1, 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27....