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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 386 Zuständigkeit der F ... / 4. Rückgabe der Strafsache an die FinB (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO)

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Rz. 154

[Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 4 Satz 3 AO kann die StA die Strafsache "in beiden Fällen", d.h. in den Fällen des § 386 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO – also nach Abgabe oder Evokation – nur im Einvernehmen mit der FinB wieder an diese zurückgeben (vgl. auch die Übersicht Rz. 51 unter II.B.3.). Die Rückgabe setzt also ein vorheriges selbständiges Ermittlungsrecht der FinB i.S.d. § 386 Abs. 2 AO voraus, das auf die StA übergegangen ist. Aus diesem Grund scheidet eine einvernehmliche Rückübertragung aus, wenn ein früherer Haftbefehl aufgehoben wurde (Fall des § 386 Abs. 3 AO) oder sich der Verdacht hinsichtlich der mit der Steuerstraftat zusammenhängenden allg. Delikte nicht bestätigt hat und die StA das Verfahren insoweit eingestellt hat (s. Rz. 102)[2]. Der FinB verbleiben insofern nur die Ermittlungsbefugnisse "zweiter Hand" i.S.d. § 402 AO (s. Rz. 28).

 

Rz. 155

[Autor/Stand]"Im Einvernehmen" setzt die volle Übereinstimmung zwischen den beiden Ermittlungsbehörden voraus. Eine Überleitung ist daher nur zulässig, wenn die Zustimmung der FinB vorliegt. Die FinB kann die Sache ebenso wenig von sich aus zurückfordern, wie die StA sie wieder der FinB aufdrängen kann[4]. Die FinB muss ihre Bereitschaft zur Übernahme vielmehr ausdrücklich erklärt haben[5].

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Die Überleitung sollte nur aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen und ist in der Praxis eher unüblich. Wegen des damit verbundenen Aufwands und möglicher Verzögerungen sollte sie die Ausnahme bleiben[7]. Eine Rückgabe kann insb. indiziert sein, wenn neue Umstände eine selbständige Erledigung der Steuerstrafsache durch die FinB im Strafbefehlsverfahren angezeigt erscheinen lassen. Insofern ist indes zu bedenken, dass auch die StA den Erlass eines Strafbefehls beantragen kann. Eine erneute Zuständigkeitsü...

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