A. Normzweck
Rz. 1
Die Norm regelt (wie § 6 GGV), dass neben der Eintragung im Gebäudegrundbuch eine mit dessen Bestandsverzeichnis korrespondierende Eintragung auf dem Blatt des Grundstückes zu geschehen hat. Die Vorschrift kann nur im Zusammenhang mit der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes angewendet werden. Allein im Falle des sog. zugewiesenen Nutzungsrechts war bereits nach dem Recht der DDR ein Gebäudegrundbuch angelegt, aber keine Eintragung des Nutzungsrechts im Grundstücksgrundbuch erfolgt. Dies ist von Amts wegen nachzuholen.
Die Eintragung im Grundstücksgrundbuch ist im Übrigen in doppelter Weise für die Frage eines gutgläubigen Erwerbers von Bedeutung: Einmal für den (positiven) Schutz redlicher Erwerber in Bezug auf das Gebäudeeigentum, weil der Redlichkeitsschutz die Eintragung auf dem Grundstücksblatt voraussetzt (Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 3 EGBGB), zum anderen dient die Eintragung (negativ) dem Ausschluss eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Grundstücks mit Erlöschen des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums nach dem 31.12.2000 (Art. 233 § 4 Abs. 2 S. 1 und Art. 231 § 5 Abs. 3 EGBGB).
B. Eintragung von Amts wegen (Abs. 1)
Rz. 2
Die Eintragung des Nutzungsrechts geschieht stets von Amts wegen. Sie ist zu unterscheiden von der nur auf Antrag vorzunehmenden, in der GGV nicht geregelten Eintragung eines isolierten Nutzungsrechts.
Rz. 3
Ist Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuches gestellt, so ist vorher das zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundstücksblatt einzutragen (Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Dies regelt Abs. 1 S. 1.
Rz. 4
Ist bereits ein Gebäudegrundbuch angelegt, jedoch eine Eintragung des Nutzungsrechts unterblieben, so ist diese von Amts wegen nachzuholen (Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB), nur bei Eintragung auch des Nutzungsrechts im Grundstücksgrundbuch ist das Gebäud...