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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 89 [Beschwerde ... / II. Beschwerdeverfahren

Werner Sternal
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Rz. 3

Die Form und der Adressat der Beschwerde richten sich nach § 73 GBO. Im Gegensatz zu der unbefristeten Grundbuchbeschwerde sieht Abs. 1 S. 1 eine regelmäßige Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen vor. Sie beginnt – abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG – stets mit der förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Abs. 1 S. 1); eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder ein Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung haben auf den Lauf der Frist keine Auswirkungen (vgl. Rdn 10).[1] Die Zustellung hat nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GBO nach den §§ 166–195 ZPO zu verfolgen.

 

Rz. 4

Die Beschwerdefrist kann nach Abs. 1 S. 2 in besonderen Fällen durch ausdrückliche Entscheidung des Grundbuchamts verlängert werden. Das kann schon in der Entscheidung selbst oder auch erst während des Laufs der Beschwerdefrist geschehen und sogar nach Ablauf der ursprünglichen Frist, wenn zumindest der Verlängerungsantrag vor Fristablauf beim Grundbuchamt eingeht.[2] Eine Verlängerung durch das Beschwerdegericht scheidet aus, da dieses vor Erhebung des Rechtsmittels noch nicht zur Entscheidung zuständig ist; dieses kann nur die Frist hinsichtlich seiner eigenen Entscheidung verlängern.[3]

 

Rz. 5

Beschwerdeberechtigt ist der nach § 87 lit. c GBO Betroffene, nicht auch der Beteiligte, der die Löschung im eigenen Interesse beantragt hatte.[4]

 

Rz. 6

Auch das Beschwerdeverfahren ist ein Amtsverfahren, so dass insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz § 26 FamFG zu beachten ist. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden (§ 74 GBO). Zudem ist die Erhebung weiterer Beweise durch das Beschwerdegericht möglich und unter Umständen geboten. Dem Beschwerdegericht obliegt auch die Ermessensentscheidung, inwieweit ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist. Hinsichtlich...

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