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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 54 [Öffentlich ... / B. Sicherung durch dingliche Rechte

Dr. Patrick Meier
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I. Grundsätze

 

Rz. 9

Aus der Regelung des § 54 GBO folgt allein, dass die Eintragung der öffentlichen Last als solche grundsätzlich unzulässig ist. Die Norm trifft dagegen keine Aussage dahingehend, dass auch die Sicherung der aus den öffentlichen Lasten herrührenden Verpflichtungen durch Eintragung dinglicher Rechte unzulässig wäre.[20] Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass dies grundsätzlich vorgesehen und daher denkbar ist, soweit ein entsprechendes dingliches Recht existiert.[21] Insoweit muss demnach im Einzelfall geprüft werden, ob die beantragte Eintragung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglich ist. Nur wenn dies verneint werden muss, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig.

[20] Saage, JW 1935, 2769, 2772.
[21] Insoweit entspricht es allg.M., dass Grundpfandrechte bestellt werden können: Lemke/Wagner, § 54 Rn 22; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 58; BeckOK-GBO/Wilsch, § 54 Rn 16.

II. Grundpfandrechte

 

Rz. 10

Sofern die Sicherung einer Abgabenverpflichtung durch ein Grundpfandrecht erfolgen soll, muss zunächst danach differenziert werden, ob hierfür eine Hypothek oder eine Grundschuld gewählt wird:

1. Hypothek

 

Rz. 11

Die Eintragung einer Verkehrshypothek für die öffentlich-rechtliche Forderung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig, weil die Anwendbarkeit des § 1138 BGB mit der strengen Akzessorietät der öffentlichen Lasten unvereinbar ist.[22] Dies gilt allerdings nicht, soweit die Hypothek dazu dient, eine Forderung aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB), das zum Zwecke der Erfüllung der aus der öffentlichen Last herrührenden Verpflichtung abgegeben wurde, oder eine andere schuldrechtliche Verpflichtung des Zivilrechts, welche zu diesem Zweck eingegangen wurde, abzusichern.

 

Rz. 12

Dem streng akzessorischen Charakter der öffentlichen Last entspricht dagegen eine Sicherungshypothe...

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