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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 22 [Berichtigu ... / 1. Grundlagen

Dr. Patrick Meier
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Rz. 32

Folge des Bewilligungsgrundsatzes des § 19 GBO (formelles Konsensprinzip) kann sein, dass die Bewilligung entgegen § 873 BGB von der materiellen Einigung der Beteiligten abweicht oder gar eine Eintragung ganz ohne Vorliegen der notwendigen Einigung vorgenommen wird. Die materielle Rechtslage hängt nicht davon ab, ob der Antrag und die Bewilligung mit der Einigung korrespondieren oder ob das GBA die Eintragung übereinstimmend mit dem Antrag und der Bewilligung vornimmt. Für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Grundbuchs ist allein maßgebend, ob die Eintragung mit der Einigung oder der Aufgabeerklärung übereinstimmt.[89]

 

Rz. 33

Daneben kommen folgende Fälle einer Eintragung, deren materielle Voraussetzungen fehlen oder mit Mängeln behaftet sind, in Frage:

a) Die Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) ist noch nicht erfolgt, (noch) nicht wirksam oder bei Eintragung nicht mehr wirksam, ohne dass bislang eine wirksame neue Einigung erfolgt ist. Bei der Auflassung müssen sowohl die Erklärung des Veräußerers als auch die des Erwerbers bestimmt und eindeutig erfolgt sein.[90]
b) Die nach §§ 876, 877 BGB materiell notwendige Zustimmung eines mittelbar Betroffenen ist nicht erteilt worden, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihr Nachweis im Grundbuchverfahren nach § 21 GBO erforderlich war, sondern es ist ausschließlich die materielle Rechtslage von Belang.
c) Dem Bewilligenden war die Verfügungsbefugnis entzogen (z.B. allgemein durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder speziell durch einstweilige Verfügung) und der Erwerber hat das Recht nicht gutgläubig erworben, ohne dass die Voraussetzungen des § 878 BGB vorlagen.
d) Eine Verfügungsbeschränkung aufgrund öffentlichen Rechts war materiell eingetreten (z.B. wegen eines Umlegungs- oder Sanierungsverfahrens, siehe § 20 GBO Rdn 158 ff.

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